Standesamt

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Terminvereinbarung erforderlich!

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 08095/9095-25 oder per E-Mail unter standesamt@aying.de ist zwingend erforderlich.

 

Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Anker: Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Seit dem 01. Januar 2009 gibt es in Deutschland ein Personenstandsgesetz, welches die zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegenden Unterlagen vorschreibt. Bitte beachten Sie diesbezüglich die folgenden Ausführungen:

 

Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung

 

Beide noch nicht verheiratet und beide volljährig und Deutsche ohne Auslandsbezug:

  • Neuer beglaubigter Ausdruck / neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
    (Gebühr: 12,00 €).
  • Erweiterte Meldebescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Einwohnermeldestelle des Hauptwohnsitzes.
    Wenn Sie in Aying mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird das Dokument vom Standesamt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung besorgt
    (Gebühr: 5,00 €).
  • Je eine neu ausgestellte Geburtsurkunde für evtl. bereits vorhandene gemeinsame Kinder. In die jeweilige Urkunde, die Sie beim Geburtsstandesamt des jeweiligen Kinder erhalten, müssen Sie beide als Eltern eingetragen sein
    (Gebühr: 12,00 €).
  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

 

Für die Prüfung des Vorliegens der Ehevoraussetzungen fallen Gebühren i.H.v. 55,00 € an (abweichend bei Auslandsbezug).

Bereits verheiratet gewesen:

 

  • Neuer beglaubigter Ausdruck / neue beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
    (Gebühr: 12,00 €).
  • Einen urkundlichen Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe. In der Regel ist dies nicht das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, sondern eine neue Eheurkunde bzw. eine neue beglaubigte Abschrift / Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe, erhältlich beim Eheschließungsstandesamt (Gebühr: 12,00 €).
  • In das beim zuständigen Standesamt geführte Eheregister wird Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten von Amts wegen eingetragen.
  • Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen, vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen. Also beispielsweise Familienstammbücher, Heiratsurkunden und Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden und Scheidungsurteile.

 

In allen anderen Fällen

 

wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin

  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • nicht im Bundesgebiet geboren oder adoptiert sind,
  • ihre letzte Ehe im Ausland geschlossen haben,
  • gemeinsame Kinder im Ausland geboren sind,
  • bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten,

sollte zumindest einer der Partner zur Auskunft persönlich im Standesamt vorsprechen.

 

Terminplanung

 

Die Ayinger Standesbeamten sind nicht ausschließlich im Standesamt tätig. Es werden daher oftmals auch andere Termine während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses wahrgenommen.
Eine Terminabsprache (Telefon / e-mail) ist deshalb dringend erforderlich.
Um die Gespräche zu verkürzen, wird empfohlen, evtl. bereits beschaffte Unterlagen zunächst formlos im Standesamt abzugeben, oder in den Briefkasten am Rathaus einzuwerfen. Wenn Sie hierzu Ihre telefonische Erreichbarkeit angeben, können Ihre Unterlagen bereits vorab geprüft und die erforderlichen schriftlichen Dinge weitgehend vorbereitet werden.
Sie werden dann zur Vereinbarung eines geeigneten Termins zur Anmeldung der Eheschließung – an dem möglichst beide Partner Zeit haben sollten – angerufen.

 

Für das Jahr 2024 sind folgende Termine für Samstagstrauungen* festgelegt:

Januar 20.01.2024
Februar 24.02.2024
März 23.03.2024
April 13.04.2024
Mai 11.05.2024
Juni 22.06.2024
Juli 06.07.2024
August 17.08.2024
September 14.09.2024
Oktober 19.10.2024
November 23.11.2024
Dezember 07.12.2024
* Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Aying einen Kostenaufschlag von 120 € für einen  Samstagstermin in Rechnung stellt.

 

Bestehende Lebenspartnerschaften

 

  • Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG neu).
    Die Partner müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können Sie bei jedem beliebigen Standesamt anmelden (§ 17a Abs.2 neu, § 12 Abs.1 PStG).
    Bei der Anmeldung der Umwandlung müssen die Partner - genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen (§ 17 a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).
    Die Ausführungen über die Notwendigkeit von Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung gelten sinngemäß.
Standesamt

Geburt

Anker: Geburt
Allgemeine Informationen

 

Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.

 

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik

 

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist üblicherweise der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden.
Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

 

Mündliche Anzeige (bei z.B. Hausgeburten)

 

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die aufgeführten Unterlagen ausreichen.

 

Zur Anzeige sind verpflichtet

 

  • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Fristen

 

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

 

Erforderliche Unterlagen

 

Bei verheirateten Müttern:

  • Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus den Geburtenregistern beider Elternteilen
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde
  • Reisepass oder Personalausweis - beider Eltern

Bei unverheirateten Müttern

  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter - Mutter: ledig
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil - Mutter: geschieden
  • Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister - Mutter: verwitwet
  • Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen (ggf.) - Mutter: verwitwet; für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen
  • Gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter - Mutter: verwitwet

Bei Vätern generell :

  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister - als Unterlagen des Vaters benötigt
  • Gültigen Reisepass bzw. Personalausweis - als Unterlagen des Vaters benötigt
Kosten

 

  • Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
  • Wir stellen Ihnen bis zu 3 Geburtsurkunden für verschiedene Sozialleistungen gebührenfrei aus.
  • Die Gebühr für jede weitere Geburtsurkunde beträgt 12,- €.

Vaterschaftsanerkennung

Anker: Vaterschaftsanerkennung

 

Die Vaterschaft für ein Kind kann jederzeit anerkannt werden:

  • vor der Geburt des Kindes oder kurz nach der Geburt des Kindes
    (wenn noch keine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)

oder

  • zu einem späteren Zeitpunkt nach der Geburt des Kindes
    (wenn bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde)
 
Allgemeine Informationen

 

Wenn Sie der Vater eines Kindes sind und mit der Mutter des Kindes aber nicht verheiratet sind , können Sie die Vaterschaft ebenfalls anerkennen. Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
Für eine Anerkennung der Vaterschaft ist immer die Zustimmung der Mutter des Kindes notwendig.
Die Erklärung der Mutter muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Sollten der Vater oder die Mutter noch nicht volljährig sein, müssen jeweils die gesetzlichen Vertreter zustimmen.

Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.

  • Wenn die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt worden ist, wird der Vater im Geburtsregister des Kindes beurkundet und in der Geburtsurkunde aufgeführt.
  • Erfolgt die Anerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt (nachdem das Kind geboren und bereits eine Geburtsurkunde ausgestellt wurde), wird das Geburtsregister nach Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ergänzt und eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.
  • Die Eltern können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung gemeinsam, aber auch getrennt voneinander vornehmen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird jedoch erst wirksam, wenn alle erforderlichen Zustimmungen erfolgt sind.
 
Benötigte Unterlagen:

 

  • Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes (nur soweit eine Beurkundung bereits erfolgt ist)
  • Personalausweis / Reisepaß des Vaters und der Mutter des Kindes

Kirchenaustritt

Anker: Kirchenaustritt

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 08095/9095-25 oder per E-Mail unter
standesamt@aying.de ist zwingend erforderlich.

 

Bedingungen:

 

Mündlich:

  • Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:
  • Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis und gegebenenfalls eine Familienbuchabschrift.
  • Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie bitte einen Nachweis über das Sorgerecht mitbringen.

    Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern/ dem gesetzlichen Vertreter erklären.

    Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.

Schriftlich:

  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
  • Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
  • Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht.
  • Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.
Gebühren:

 

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,-- Euro (Einzelperson).

 

Wirksamkeit:

 

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.

Sterbefall

 

Anker: Sterbefall

Vorgehensweise bei einem Sterbefall im Gemeindegebiet:

 

Zunächst ist der Tod der verstorbenen Person von einem Arzt amtlich festzustellen. Der Arzt stellt hierüber eine Todesbescheinigung aus.
Setzen Sie sich bitte mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl in Verbindung. Geeignete Bestattungsunternehmen und deren telefonische Erreichbarkeit können Sie den einschlägigen Veröffentlichungen oder Branchenverzeichnissen entnehmen.
Der Sterbefall ist unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die Person verstorben ist. Die Anzeige müssen die Angehörigen erstatten oder, soweit dies zwischen Ihnen und dem Bestattungsunternehmen vereinbart wurde, dessen Mitarbeiter.

 

Benötigte Unterlagen und Urkunden:

 

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches (bei Heirat ab dem 01. Januar 1958)
  • gegebenenfalls Sterbeurkunde des vor verstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten) oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
  • ausländische Personenstandsurkunden/Scheidungsurteile sind mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer vorzulegen
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis, Registrierschein
  • Reisepass/Identitätsnachweis (wichtig bei ausländischen Staatsangehörigen)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
Kosten:

 

Die Beurkundung ist gebührenfrei.
Wir stellen für Krankenkasse und Rentenzwecke je 1 gebührenfreie Urkunde aus.
Sterbeurkunden für den privaten Gebrauch sind gebührenpflichtig (12,- Euro pro Urkunde)